NEW GENERATION - Rechtliche Anspruchsgrundlage für Weiterbildung
newgeneration1111
  Home
  New Generation 1. Auflage
  Die Gesundheitsseite
  Sozialgesetzbuch
  Kung Fu
  Chiu Chi Ling
  Kranich
  Fu Hok Seung Ying Kuen
  Karate
  Straßenfussball
  Chango!
  Spiele
  Rechtliche Anspruchsgrundlage für Weiterbildung
  => Rechtsanspruch auf Bildung
  Reisen
  Sprachen
  Wetter in Karlsruhe
  online-banking
  Interessante Links
  Allgemeines
  TV
  Radio
  Computersupports
  Raümlichkeiten
  Bedienungsanleitungen
  akamaihd.netvirus entfernen
  Baustellen Karlsruhe
  Programmieren
  Studium Baumanagement
  CNC-Programmierung
  Was ist Ethik?
  Zeichnen(allgemein)
  Hobby-Mathematik
  Sperrmüllplan
  Gästebuch
  Einloggen
  Kantakieren
  Deutsche Rechtschreibung
  Counter
  Html-Versuch
  Park-Halteverbotszeichen
  Gesprächsstoff
  Karate1
  Andoid-Bedienung
  Android

 

§ 30 SGB III Berufsberatung

 

Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat

1.

zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung und zum Berufswechsel,

2.

zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,

3.

zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung,

4.

zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche,

5.

zu Leistungen der Arbeitsförderung,

6.

zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind.

 

 

§ 31 SGB III Grundsätze der Berufsberatung

 

(1) Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(2) Die Agentur für Arbeit kann sich auch nach Beginn einer Berufsausbildung oder nach der Aufnahme einer Arbeit um Auszubildende oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bemühen, wenn diese ihr Einverständnis erklärt haben, und sie beraten, soweit dies für die Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.

 

 

§ 32 SGB III Eignungsfeststellung

 

Die Agentur für Arbeit soll Ratsuchende mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist.

 

 

§ 33 SGB III Berufsorientierung

 

Die Agentur für Arbeit hat Berufsorientierung durchzuführen

1.

zur Vorbereitung von jungen Menschen und Erwachsenen auf die Berufswahl und

2.

zur Unterrichtung der Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Dabei soll sie umfassend Auskunft und Rat geben zu Fragen der Berufswahl, über die Berufe und ihre Anforderungen und Aussichten, über die Wege und die Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt.

 

 

§ 34 SGB III Arbeitsmarktberatung

 

(1) Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für Arbeit soll die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen unterstützen. Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat

1.

zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,

2.

zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen,

3.

zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit von Auszubildenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,

4.

zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,

5.

zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Auszubildenden und von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,

6.

zu Leistungen der Arbeitsförderung.

(2) Die Agentur für Arbeit soll die Beratung nutzen, um Ausbildungs- und Arbeitsstellen für die Vermittlung zu gewinnen. Sie soll auch von sich aus Kontakt zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.

 

 

§ 35 SGB III Vermittlungsangebot

 

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.


Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden