SGB II Gundsicherung für Arbeitssuchende
(Teilweise sind die nachfolgenden Paragraphen mit eigenen Worten geschrieben)
§1 SGB II
(1) .......... soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Personen stärken...,.... das der Lebensunterhalt unabhängig bestritten werden kann.., es soll Personen unterstützen wieder eine Erwerbstätigkeit zu finden...,(2)....zur Beendigung und Verringerung der Hilfsbedürftigkeit...,
§2 SGB II
Grundsatz des Forderns
.....es müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfsbedürftigkeit abgeschöpft werden.
..... es muss aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitgewirkt werden......insbesondere soll eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden.
(2) ....... haben in eigener Verantwortung alle Mittel und Kräfte zu nutzen um den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.....
§3 SGB II Leistungsgrundsätze
Leistungen zur Eingliederung zur Arbeit können erbracht werden soweit sie zur Vermeidung doer Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zu Eingliederung in Arbeit sind
1. die Eignung
2. die individuelle Lebenssituation
3. die Dauer der Hilfebedürfdigkeit
4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung
........Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
(2a).......... 58-jährige sind unverzüglich zu vermitteln......
§ 14 SGB II Grundsatz des Förderns
Die Argentur für Arbeit soll einen persönlichen Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen.,........
Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.
§15a SGB II Sofortangebot
........innerhalb der letzten 2 Jahren keine Leistungen bezogen haben, sollen unverzüglich Leistungen zu Eingliederung in Arbeit angeboten werden.
§16b SGB II Einstiegsgeld
................bei Aufnahme einer erwerbstätigen selbstständigen Arbeit kann bis zu 24 Monaten ein
Einstiegsgeld gezahlt werden.
Ach übrigens in dem folgenden Link kann man mehr über die Arge erfahren:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_27200/Navigation/zentral/Servicebereich/Ueber-Uns/Aufbau-und-Organisation/Aufbau-und-Organisation-Nav.html
Wieviel darf ich zu Hartz II dazuverdienen?
http://www.gutefrage.net/frage/wieviel-darf-man-bei-hartz-4-alg-2-dazuverdienen
§ 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
(1)Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung ,Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
(Diesen Gesetzesteil werden wir demnächst genauer erörtern)
§31 SGB II Pflichtverletzung
(1) - Versäumnis Eigenbemühung nachzuweisen
- Eingliederungsvereinbarung verweigern (§15 Absatz 1 Satz 6)
2.Zumutbarer Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nachzugehen
3. Zumutbaren Maßnahmen
Dies gilt nicht wenn Grund für das Verhalten besteht.
(2)............
§31a SGB II
(1) Bei Pflichtverletzung nach §31 Kürzung erst 30 Prozent, dann um 60 Prozent, später dann 100 Prozent
Hier stellt sich die Frage,ob Erstatzleistungen gezahlt werden müssen (Essensgutscheine, Geldleistungen), schließlich kann man in unserem Sozialstaat ja niemanden verhungern lassen. Dies wird demnächst erörtert.
§31b SGB II Beginn und Dauer der Minderung
(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt,....
(2)Bei Minderung kein Anspruch auf SGB 12
§32 SGB II Meldeversäumnis
........ bei Meldeversäumnis sind es nur 10 Prozent ...
- gilt nicht wenn wichtiger Grund nachzuweisen ist.