NEW GENERATION - SGB I
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§1 SGB I
Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit......., menschenwürdiges Dasein sichern...., Hilfe zur Selbsthilfe, Verwirklichung freier Gestaltungsmöglichkeiten....

§2 SGB I
.....Soziale Rechte möglichst weitgehend sicherzustellen....

§3 SGBI
....... wer am Arbeitsleben teilnehmen möchte hat ein Recht auf individueller Förderung....

§4 SGB I
....... jeder hat das Recht auf Zugang einer Sozialversicherung...
.....Wer in der Sozialversicherung versichert ist hat Anspruch auf gesetzliche Hilfe..
....Wirtschaftliche Sicherung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit....

§5 SGB Soziale Entschädigung bei Unfall
Wer gesundheitliche Schäden erleidet  hat ein Recht auf staatl. Wiedergutmachung...., Dies gilt auch für die Hinterbliebenen.......

Ach übrigens in dem nun folgenden Link könnt ihr euch direkt in das gesamte SGB einschau halten:


http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/1.html

Aber jetzt geht es weiter mit eine Kurzeinführung:



§16 SBG1
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzwirken, dass unverzüglich klare und
sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

Das heißt die Betreuung für die vollständige Abgabe von Information über z.B. einen Antrag
liegt mit in der Verantwortung des Sachbearbeiters des Arbeitsamtes.


§38 SGB1
Auf Sozialleistungen besteht Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses 
Gesetzbuches die Leistungsträger ermächtig sind, bei der Entscheidung über die Leistungen nach ihrem Ermessen zu handeln.


§60 SGB1
1.  - alle Tatsachen müssen angegeben werden
     - erforderlich Auskunft von Dritten zustimmen

2. - Anderungen unverzüglich mitteilen

3.  -Beweismittel vorlegen


Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen
            zu erstatten hat.


§66 SGB1
 1.Kommt man den §§ 60 - 62,   65 nicht nach kann bis zur
Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teil-
weise versagt werden.

2. ... ..... .. . .

3. Leistung dürfen nur entzogen werden, nachdem der

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.


http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/66.html



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